Vorratsmarke

Vorratsmarke
Marke, die angemeldet wird, um für den Fall der Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen ein geeignetes Kennzeichnungsmittel zur Hand zu haben. Sie unterscheidet sich von der  Abwehrmarke dadurch, dass ihr zwar kein aktueller, wohl aber ein potenzieller Benutzungswille zugrunde liegt, ihre volle Schutzfähigkeit ist in der Rechtsprechung daher anerkannt. Durch den  Benutzungszwang ist klargestellt, dass der V. zwar für die Dauer der fünfjährigen Schonfrist die Schutzfähigkeit nicht wegen der Dauer der Nichtbenutzung abgesprochen werden kann, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, dass aber die Dauer des anzuerkennenden Vorhalteinteresses zwingend auf fünf Jahre begrenzt ist, sofern der Markeninhaber nicht nachweist, dass ihm eine Benutzung in der Schonfrist nicht zumutbar war.

Lexikon der Economics. 2013.

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